Verkehrsplanung - Ein Lexikon

Vorentwurf/Entwurfsplanung

Der so genannte Vorentwurf oder die Entwurfsplanung umfasst zusammen mit der zeichnerischen Darstellung der Straße den Erläuterungsbericht. Die Planung beinhaltet alle wesentlichen Elemente der geplanten Trasse:

  • Linienführung
  • Lage- und Höhenplan
  • Regelquerschnitt
  • Knotenpunkte
  • Entwässerung
  • Nebenanlagen
  • Lärmschutzmassnahmen an der Verkehrsanlage
  • Beeinträchtigungen der Natur- und Landschaft mit den vorgesehenen Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in den Grundzügen darzustellen
  • Überschlägige Bemessung der Ingenieurbauwerke (Brücken und Tunnel)
  • Bauzeitenplan
  • Kosten- und Finanzierungsplan.

Einen weiteren Punkt bildet die Erläuterung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern sowie den politischen Gremien, die auch die Überarbeitung des Plans im Hinblick auf die Bedenken und Anregungen der Bürgerinnen und Bürger, der Träger öffentlicher Belange (TÖB) und der beteiligten Behörden enthält.

Der Vorentwurf ist auch bezüglich der Finanzierung von Bedeutung, denn nach § 24 Bundeshaushaltsordnung (BHO) dürfen bei Baumaßnahmen des Bundes (und der Länder) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen1) erst dann veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen (inkl. Kosten für den Grunderwerb), Art der Maßnahme, Zeitplan und Finanzierung bekannt sind. Am Ende der Erarbeitung der Entwurfsplanung wird das Vorhaben in die Haushaltspläne aufgenommen. Soweit erforderlich kann das Bundesministerium der Finanzen (BMF), die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) übersandten Entwürfe, prüfen.

Verbundene Dokumente:
Bei der Entwicklung des Vorentwurfes sind eine ganze Reihe von Richtlinien zu beachten, die in den RAS (Richtlinien für die Anlage von Straßen) zusammengestellt sind und über die man sich hier informieren kann.

RAS-N (Netzgestaltung)
RAS-L (Linienführung)
RAS-Q (Regelquerschnitt)
RAS-Ew (Entwässerung)
RAS-LP (Landschaftspflege)
RAS-K-1 und RAS-K-2 Knotenpunkte, EWS (Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen)

1) Mit einer Verpflichtungsermächtigung ermächtigt das Parlament die Regierung, im Rahmen eines Haushaltsplans, finanzielle Verpflichtungen einzugehen, die über ein Haushaltsjahr hinausgehen.

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