Verkehrsplanung - Ein Lexikon
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
UVP:
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein gesetzlich vorgesehenes,
systematisches Prüfungsverfahren, mit dem die unmittelbaren und mittelbaren
Auswirkungen von Vorhaben auf umweltbezogene Schutzgüter (Menschen, einschließlich
der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter
sowie die Wechselwirkung zwischen diesen.) vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens
festgestellt, beschrieben und bewertet werden.
Die Ergebnisse der im Rahmen der UVP durchgeführten Umweltverträglichkeitsuntersuchung
werden auch als Umweltverträglichkeitsstudie bezeichnet und sind zusammen
mit weiteren Projektunterlagen Grundlage für die UVP. Die UVP ersetzt
nicht die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG.
UVP als selbstständiger Teil des Raumordnungs- bzw. Linienbestimmungs-verfahrens
Rechtsgrundlage:
§
15 Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Planungsverfahren:
Linienbestimmungsverfahren oder Raumordnungsverfahren (ROV)
Erläuterung:
§ 15 UVPG schreibt im so genannten vorgelagerten Verfahren des Verkehrsplanungsrechts die Durchführung einer UVP im Linienbestimmungsverfahren für Vorhaben nach Anlage 1 UVPG (UVP-pflichtige Vorhaben) zwingend vor, soweit nicht bereits eine UVP im vorgelagerten Raumordnungsverfahren (ROV) nach § 16 UVPG erfolgt ist (Ausnahme: § 3 c UVPG). Dabei sind alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativtrassen jeweils in die UVP einzubeziehen. Im Laufe es Verfahrens kommt es also darauf an, ob bereits eine ROV nach § 16 mit UVP durchgeführt wurde. Ist dies der Fall, entfällt die UVP im Linienbestimmungsverfahren.
Um doppelten Prüfungsaufwand zu vermeiden, kann nach § 15 (4) UVPG im nachfolgenden
Zulassungsverfahren die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder
andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Eine wiederholte
Ermittlung und Bewertung auch bereits im vorgelagerten Linienbestimmungsverfahren
geprüften Umweltauswirkungen kommt nur in Frage, wenn die UVP in diesem Verfahren
unvollständig durchgeführt wurde, oder die Genehmigungsbehörde neue
Erkenntnisse gewonnen hat, die sich erst nach Abschluss der Linienbestimmung
bzw. des ROV ergeben haben.
§
15 (5) UVPG weist darauf hin, dass trotz der im UVPG nach § 15 (2) geforderten Öffentlichkeitsbeteiligung
ein (früher) Widerspruch nicht möglich ist, da es sich beim Linienbestimmungsverfahren
um ein verwaltungsinternes Verfahren handelt, dass eine Vorstufe zur Planfeststellung
darstellt, die noch keine Bindungswirkung gegenüber Bürgerinnen und
Bürgern entfaltet. Eine Anfechtungsklage kann nur gegen den Planfeststellungsbeschluss
erfolgen.
Verfahrensablauf
Der für die Fachplanung zuständige § 16 FStrG gibt keine Auskunft über
den Ablauf der UVP. Diese wird durch §§ 5 bis 9b UVPG geregelt. Die
UVP „beginnt“ mit dem Scoping-Termin: Hier werden zusammen mit den
zuständigen Behörden und dem Vorhabensträger (In den meisten Fällen
ist dies die zuständigen Straßenbaubehörde der Länder) Inhalt
und Umfang der UVP sowie die einzubeziehenden Trassenvarianten festgelegt. Die
im Anschluss daran zu erarbeitenden und vorzulegenden Unterlagen müssen § 6
UVPG entsprechen. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung ist hinzuzufügen.
Die zweistufige UVP umfasst zunächst die Ermittlung und anschließend die Bewertung der Umweltauswirkungen. Als materielle Maßstäbe für die Bewertung, sind die Fachgesetze, umweltbezogenen raumordnerischen Ziele der Landes- und Regionalpläne sowie die nach Landes- und Bundesrecht ausgewiesen Schutzgebiete (z.B. Naturschutzgebiete) und die verbindlichen und empfehlenden Aussagen der unterschiedlichsten Fachpläne zu beachten.
Die Bewertung erfolgt zunächst gesondert für jedes in § 2 (1) genannte Umweltmedium, um anschließend eine Gesamtbewertung der überörtlichen Umweltverträglichkeit des Vorhabens nach § 12 UVPG vorzunehmen.
Alle Ergebnisse werden von der Behörde vor Abschluss des Linienbestimmungsverfahrens
oder ROV abgewogen bzw. in eine Art planerische Ermessensentscheidung zu einem
Gesamtergebnis zusammengeführt und als eigenständiger Teil dem nachfolgendem
Planfeststellungsverfahren zugeführt.
Verbundene Dokumente:
§ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
§ Bundesfernstraßengesetz (FStrG)






