Verkehrsplanung - Ein Lexikon

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

UVP:
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein gesetzlich vorgesehenes, systematisches Prüfungsverfahren, mit dem die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von Vorhaben auf umweltbezogene Schutzgüter (Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen diesen.) vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens festgestellt, beschrieben und bewertet werden.
Die Ergebnisse der im Rahmen der UVP durchgeführten Umweltverträglichkeitsuntersuchung werden auch als Umweltverträglichkeitsstudie bezeichnet und sind zusammen mit weiteren Projektunterlagen Grundlage für die UVP. Die UVP ersetzt nicht die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG.


UVP als selbstständiger Teil des Raumordnungs- bzw. Linienbestimmungs-verfahrens

Rechtsgrundlage:
§ 15 Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)


Planungsverfahren:
Linienbestimmungsverfahren oder Raumordnungsverfahren (ROV)


Erläuterung:
§ 15 UVPG schreibt im so genannten vorgelagerten Verfahren des Verkehrsplanungsrechts die Durchführung einer UVP im Linienbestimmungsverfahren für Vorhaben nach Anlage 1 UVPG (UVP-pflichtige Vorhaben) zwingend vor, soweit nicht bereits eine UVP im vorgelagerten Raumordnungsverfahren (ROV) nach § 16 UVPG erfolgt ist (Ausnahme: § 3 c UVPG). Dabei sind alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativtrassen jeweils in die UVP einzubeziehen. Im Laufe es Verfahrens kommt es also darauf an, ob bereits eine ROV nach § 16 mit UVP durchgeführt wurde. Ist dies der Fall, entfällt die UVP im Linienbestimmungsverfahren.

Um doppelten Prüfungsaufwand zu vermeiden, kann nach § 15 (4) UVPG im nachfolgenden Zulassungsverfahren die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Eine wiederholte Ermittlung und Bewertung auch bereits im vorgelagerten Linienbestimmungsverfahren geprüften Umweltauswirkungen kommt nur in Frage, wenn die UVP in diesem Verfahren unvollständig durchgeführt wurde, oder die Genehmigungsbehörde neue Erkenntnisse gewonnen hat, die sich erst nach Abschluss der Linienbestimmung bzw. des ROV ergeben haben.
§ 15 (5) UVPG weist darauf hin, dass trotz der im UVPG nach § 15 (2) geforderten Öffentlichkeitsbeteiligung ein (früher) Widerspruch nicht möglich ist, da es sich beim Linienbestimmungsverfahren um ein verwaltungsinternes Verfahren handelt, dass eine Vorstufe zur Planfeststellung darstellt, die noch keine Bindungswirkung gegenüber Bürgerinnen und Bürgern entfaltet. Eine Anfechtungsklage kann nur gegen den Planfeststellungsbeschluss erfolgen.


Verfahrensablauf
Der für die Fachplanung zuständige § 16 FStrG gibt keine Auskunft über den Ablauf der UVP. Diese wird durch §§ 5 bis 9b UVPG geregelt. Die UVP „beginnt“ mit dem Scoping-Termin: Hier werden zusammen mit den zuständigen Behörden und dem Vorhabensträger (In den meisten Fällen ist dies die zuständigen Straßenbaubehörde der Länder) Inhalt und Umfang der UVP sowie die einzubeziehenden Trassenvarianten festgelegt. Die im Anschluss daran zu erarbeitenden und vorzulegenden Unterlagen müssen § 6 UVPG entsprechen. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung ist hinzuzufügen.

Die zweistufige UVP umfasst zunächst die Ermittlung und anschließend die Bewertung der Umweltauswirkungen. Als materielle Maßstäbe für die Bewertung, sind die Fachgesetze, umweltbezogenen raumordnerischen Ziele der Landes- und Regionalpläne sowie die nach Landes- und Bundesrecht ausgewiesen Schutzgebiete (z.B. Naturschutzgebiete) und die verbindlichen und empfehlenden Aussagen der unterschiedlichsten Fachpläne zu beachten.

Die Bewertung erfolgt zunächst gesondert für jedes in § 2 (1) genannte Umweltmedium, um anschließend eine Gesamtbewertung der überörtlichen Umweltverträglichkeit des Vorhabens nach § 12 UVPG vorzunehmen.

Alle Ergebnisse werden von der Behörde vor Abschluss des Linienbestimmungsverfahrens oder ROV abgewogen bzw. in eine Art planerische Ermessensentscheidung zu einem Gesamtergebnis zusammengeführt und als eigenständiger Teil dem nachfolgendem Planfeststellungsverfahren zugeführt.


Verbundene Dokumente:
§ Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
§ Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

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