Verkehrsplanung - Ein Lexikon
Vereinfachtes Raumordnungsverfahren (ROV)
Rechtsgrundlage:
§
16 Raumordnungsgesetz (ROG)
Erläuterung:
Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen
und Maßnahmen kann, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen,
auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15 (3)
verzichtet werden, wenn die raumbedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und
Maßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung der Raumverträglichkeit
erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden.
Zuständigkeit:
Das ROV wird von der nach Landesplanungsrecht zuständigen obersten Landesplanungsbehörde
durchgeführt:
Bayern: Bayerisches
StM. für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Nordrhein-Westfalen: Ministerium
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW
Verbundene Dokumente:
Raumordnungsgesetz (ROG)
Raumordnungsverordnung (RoV) (aktualisierte Version liegt noch nicht vor)
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Landesplanungsgesetz Bayern
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen






