Verkehrsplanung - Ein Lexikon

Vereinfachtes Raumordnungsverfahren (ROV)


Rechtsgrundlage:
§ 16 Raumordnungsgesetz (ROG)


Erläuterung:
Bei der Prüfung der Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen kann, soweit keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen, auf die Beteiligung einzelner öffentlicher Stellen nach § 15 (3) verzichtet werden, wenn die raumbedeutsamen Auswirkungen dieser Planungen und Maßnahmen gering sind oder wenn für die Prüfung der Raumverträglichkeit erforderliche Stellungnahmen schon in einem anderen Verfahren abgegeben wurden.


Zuständigkeit:
Das ROV wird von der nach Landesplanungsrecht zuständigen obersten Landesplanungsbehörde durchgeführt:
Bayern: Bayerisches StM. für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Nordrhein-Westfalen: Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW

Verbundene Dokumente:
Raumordnungsgesetz (ROG)
Raumordnungsverordnung (RoV) (aktualisierte Version liegt noch nicht vor)
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Landesplanungsgesetz Bayern
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen

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