Verkehrsplanung - Ein Lexikon

Raumordnungsverfahren (ROV)

Auf eine Darstellung des Ablaufes des ROV wird hier verzichtet, da es sich um ein behördeninternes Verfahren handelt und betroffene Bürgerinnen und Bürger keinen direkten Einfluss geltend machen können.


Rechtsgrundlage:
§ 15 Raumordnungsgesetz (ROG)


Erläuterung:
Das ROV soll klären, ob ein überörtlich raumbedeutsames Vorhaben (z.B. Fernstraßen, Energieleitungen, Kraftwerke, Flugplätze) mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung (Auswirkungen können sich z.B. auf den Landschaftsrahmenplan mit den für den Naturschutz festgelegten Zielen für den vom Vorhaben betroffenen Regierungsbezirk ergeben) übereinstimmt und wie sie mit anderen Planungen und Maßnahmen öffentlicher und sonstiger Planungsträger (z.B. Gemeinden) abgestimmt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung). Häufig werden dabei mehrere Standorte bzw. Trassen beurteilt. Zum ROV gehört eine raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
Gegenstand des ROV können nur Straßenbauvorhaben sein, die unter überörtlichen Gesichtspunkten raumbedeutsam sind.


Anmerkung:
Das Raumordnungsverfahren weist gewisse inhaltliche Parallelen zum Linienbestimmungsverfahren auf und befindet sich in der Zuständigkeit der Länder. Der Hauptgrund für den Fortbestand des Linienbestimmungsverfahrens ist, dass der Bund seinen Einfluss auf den Verlauf neuer Verkehrswege nicht preisgeben will.


Anlass:
Auf Antrag eines Planungsträgers, oder von Amts wegen.


Verfahrensergebnis:
Das ROV endet mit der landesplanerischen Beurteilung. Bei Straßenbaumaßnahmen enthält die landesplanerische Beurteilung Informationen über:

  • Verfahrensablauf
  • Erläuterung des Vorhabens
  • Verfahrenbeteiligte und deren Stellungnahmen
  • Folgen für die Raumordnung

Das Ergebnis der landesplanerischen Beurteilung enthält Aussagen darüber, ob das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung:

  • entspricht
  • nicht entspricht
  • oder mit ausformulierten Maßgaben (Auflagen) entspricht

    Im folgenden Planfeststellungsverfahren kann im Hinblick auf die Erfordernisse der Raumordnung keine abweichende Entscheidung getroffen werden. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass wegen der Abwägung öffentlicher und privater Belange während des Planfeststellungsverfahrens, die Belange der Raumordnung zurückstehen müssen.

Rechtswirkung:

Die landesplanerische Beurteilung ist behördenverbindlich, d.h. sie entfaltet nur eine Bindungswirkung innerhalb der Behörden und hat keine unmittelbare Rechtwirkung nach außen. Damit ist die landesplanerische Beurteilung gerichtlich nicht anfechtbar. Im ROV werden weder grundstücksscharfe noch verbindliche Festlegungen getroffen.


Fristen, Laufzeiten und Termine:

Die Gültigkeit einer landesplanerischen Beurteilung ist befristet, kann aber auf schriftlichen Antrag hin verlängert werden. Wenn sich die Grundlagen für eine landesplanerische Beurteilung im Laufe der Zeit geändert haben, kann sie auch geändert oder aufgehoben werden. Ein ergänzendes ROV ist ebenfalls möglich.
Nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen ist nach höchstens vier Wochen über die Notwendigkeit eines ROV zu entscheiden. Das ROV ist innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten abzuschließen.


Zuständigkeit:
Das ROV wird von der nach Landesplanungsrecht zuständigen obersten Landesplanungsbehörde durchgeführt:
Bayern: Bayerisches StM. für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und den höheren Landesplanungsbehörden (Regierungsbezirke)
Nordrhein-Westfalen: Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW


Partizipation und Verfahrensbeteiligte:
Im ROV sollen alle von dem Vorhaben berührten Planungsträger (sog. Träger öffentlicher Belange (TÖB)) beteiligt werden. Hierzu zählen u.a. Städte und Gemeinden, Landratsämter und regionale Planungsverbände, Fachbehörden des Bundes und der Länder. Eine öffentliche Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern ist nicht vorgesehen.


Anmerkung:
Wird ein ROV durchgeführt, dann sind die Ergebnisse nach § 16 (2) FStrG auch bei der Linienbestimmung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Die Erfordernisse der Raumordnung ergeben sich aus § 2 (1) ROG. Auf die Auflistung der recht umfangreichen 15 Punkte wird hier aus Gründen der Übersicht verzichtet.
Landesgesetzliche Grundlagen bilden die jeweiligen Landesplanungsgesetze der Länder, die jeweils zu beachten sind.
Nach einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 (Einführung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes) kann nach § 15 (1) von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei Planungen und Maßnahmen abgesehen werden, für die sichergestellt ist, dass ihre Raumverträglichkeit anderweitig geprüft wird.

Verbundene Dokumente:
Raumordnungsgesetz (ROG)
Raumordnungsverordnung (RoV) (aktualisierte Version liegt noch nicht vor)
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Landesplanungsgesetz Bayern
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Sonderfall: Vereinfachtes Raumordnungsverfahren

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