Verkehrsplanung - Ein Lexikon

Linienbestimmungsverfahren

Auf eine Darstellung des Ablaufes des Linienbestimmungsverfahrens wird hier verzichtet, da es sich um ein behördeninternes Verfahren handelt und betroffene Bürgerinnen und Bürger keinen direkten Einfluss geltend machen können.

Rechtsgrundlage:
§ 16 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)


Erläuterung:
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) bestimmt im Benehmen mit den Landesplanungsbehörden der am Vorhaben beteiligten Länder die Planung der Linienführung von Bundesfernstraßen. Bei der Linienbestimmung sind die vom Vorhaben berührten öffentlichen Belange inklusive der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Das Ergebnis des ROV, soweit durchgeführt, ist ebenfalls zu berücksichtigen.
Wesentliche Festlegungen der Linienbestimmung sind:

  • Straßenkategorie
  • Anfangs- und Endpunkt der geplanten Strecke
  • Grundsätzlicher Verlauf und ungefähre Lage der Trasse zu den tangierten Ortschaften, Natur-, Landschafts- oder Wasserschutzgebieten
  • Verknüpfung mit dem vorhandenen Straßennetz.

Die Linienbestimmung ist für die weitere Planung verbindlich und ausschließlich für den Bau neuer Bundesfernstraßen erforderlich. Für den Fall, dass eine bereits vorhandene Bundesfernstraße, so umgebaut wird, dass sie die ursprüngliche Trassierung erheblich verlässt, kann ein neues Linienbestimmungsverfahren erforderlich werden.
Einerseits kann auf eine Linienbestimmung nicht verzichtet werden, nur weil die Trasse schon im Bedarfsplan steht. Andererseits kann aber vom Verlauf der Trasse im Bedarfsplan abgewichen werden, wenn ein begründbarer Verkehrsbedarf oder andere Einflüsse dies erforderlich machen.


Ausnahmen von der Pflicht zur Bestimmung der Linie:
a) Auf die Linienbestimmung nach § 16 FStrG kann verzichtet werden, wenn eine Bundesfernstraßenplanung bereits im Flächennutzungsplan (FNP) steht. In diesem Fall wird der Entwurf des FNP dem BMVBS vorgelegt.
b) Beim Neubau von Ortsumgehungen, die Bundesfernstraßen sind, entfällt das Erfordernis einer Linienbestimmung. Im Sinne des § 16 FStrG ist eine Ortsumgehung der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient. Allerdings ist eine Linienbestimmung durch das BMVBS für den Fall notwendig, wenn mehrere Ortsdurchfahrten zusammenhängend entfernt werden sollen.


Verfahrensergebnis:
Der Abschluss des Verfahrens mündet im Erläuterungsbericht, welcher die Gründe für die Wahl der Linienführung und deren Alternativerouten darlegt. Teil des Erläuterungsberichtes sind ebenfalls die Beschreibung der Umweltauswirkungen der untersuchten Varianten nach § 12 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) (vergl. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)). Im Einzelnen enthält der Bericht Informationen über:

  • die verkehrliche und raumordnerische Bedeutung der Planung
  • bestehende und zu erwartende Verkehrsverhältnisse
  • Lage im Straßennetz
  • raumordnerische Bedeutung
  • Verkehrs- und Straßencharakteristik
  • Knotenpunkte
  • Einflüsse auf die Nachbarschaft und die Umwelt im Sinne des (Bundesimmissions-schutzgesetz (BImSchG)
  • Einflüsse gefährdender Anlagen auf die geplante Trasse
  • Beeinflussung anderer Verkehrsplanungen
  • vergleichende Bewertung der Varianten


Anmerkung:
Das Linienbestimmungsverfahren weist gewisse inhaltliche Parallelen zum Raumordnungsverfahren auf. Der Hauptgrund für den Fortbestand des Linienbestimmungsverfahrens ist, dass der Bund seinen Einfluss auf den Verlauf neuer Verkehrswege nicht preisgeben will.


Rechtswirkung:
Es handelt sich hierbei um ein verwaltungsinternes Verfahren, das ausschließlich behördenverbindlich ist und eine vorbereitende Grundsatzentscheidung zum Ergebnis hat. Die Bestimmung der Linie hat nach § 16 (3) FStrG grundsätzlich Vorrang vor der Orts- und Landesplanung.

Die Linienbestimmung hat keine Wirkung nach außen und ist insofern von Dritten rechtlich nicht anfechtbar, da sich die dazugehörenden Planungsunterlagen auf der Ebene des ROV befinden. Die festgelegte Linienführung ist bezüglich der weiteren Bearbeitung innerhalb der Straßenbauverwaltung verbindlich. Bei Autobahnen befindet sich die Linie innerhalb eines 300-Meter-Korridors beidseitig der Linie.


Fristen, Laufzeiten und Termine:
Das Linienbestimmungsverfahren ist innerhalb von drei Monaten abzuschließen

Zuständigkeit:
1. Die Erarbeitung der Unterlagen obliegt dem zuständigen Baulastträger, d.h. der Straßenbaubehörde oder durch einer von ihr beauftragten Planungsgesellschaft.
Bayern: Regierungsbezirke
NRW: Landesbetrieb Straßenbau NRW

2. Zustimmung erfolgt auf der Ebene des betroffenen Landes durch die oberste Landesplanungsbehörde.
Bayern: Bayerisches StM. für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und den höheren Landesplanungsbehörden (Regierungs-bezirke).
Nordrhein-Westfalen: Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW

3. Bundesministerium für Verkehr, Bauen und Stadtentwicklung (BMVBS) entscheidet abschließend über die Linienführung.


Partizipation und Verfahrensbeteiligte:
Es sind die in ihren Belangen berührten Behörden, die für den Bau von Bundesfernstraßen zuständig sind, zu beteiligen. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist nicht vorgesehen.


Anmerkung:
Die Fernstraßenplanung erfolgt zweistufig: Zunächst setzt das Bundesministerium für Verkehr auf der Grundlage einer Bedarfsplanung nach dem Fernstraßenausbaugesetz nach § 16 FStrG die noch recht ungenaue Linienführung fest. Danach wird diese Linienbestimmung in einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren nach §§ 17 ff. FStrG parzellenscharf durchgeführt und abschließend planfestgestellt.


Verbundene Dokumente:
§ Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

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