Verkehrsplanung - Ein Lexikon
Bundesverkehrswegeplan (BVWP)
Der BVWP ist ein Rahmenplan und Planungsinstrument, jedoch kein Finanzierungsplan
oder Finanzierungsprogramm. Er betrifft die Bundesverkehrswege und bildet die
Grundlage für die Fernstraßenausbaugesetze.
Die Bundesverkehrswege sind alle Bundesautobahnen und Bundesstraßen,
die gemeinsam Bundesfernstraßen genannt werden. Hinzu kommen die Bundesschienenwege und die Bundeswasserstraßen. Im BVWP soll die verkehrsträgerübergreifende
Planung im Rahmen von Gesamtverkehrskonzepten ihren Niederschlag finden.
Die von den Bundesländern angemeldeten Straßenprojekte bzw. von
der DB Netz AG angemeldeten Schienenprojekte sollen priorisiert werden. Für
die Straßenbauprojekte werden Länderquoten festgelegt. Dem Nachholbedarf
in den neuen Bundesländern und den an sie grenzenden alten Bundesländern
wurde durch höhere Länderquoten Rechnung getragen.
Der BVWP kennt für die Schienen- und Straßenprojekte im Wesentlichen
zwei Dringlichkeitsstufen: "Vordringlicher Bedarf" (VB) und "Weiterer
Bedarf" (WB). Die Wasserstraßenprojekte befinden sich alle im Vordringlichen
Bedarf. Eine neue Kategorie im BVWP 2003 ist die Kategorie Weiterer Bedarf
mit Planungsrecht (WB*). Im Unterschied zum Weiteren Bedarf kann die zuständige
Straßenverkehrsverwaltung Planungen für ein entsprechend gekennzeichnetes
Projekt einleiten. Für Projekte des Vordringlichen Bedarfs besteht sogar
eine Planungspflicht für die Straßenbauverwaltung der Bundesländer,
die die Straßen in so genannter Bundesauftragsverwaltung (Art. 90 GG)
für den Bund planen, bauen und betreiben.
Eine Neuerung des BVWP ist zudem die Kategorisierung von Straßenbauprojekten
mit „besonderem naturschutzfachlichen Planungsauftrag“ („Öko-Sternchen“).
Alle neuen Straßenbauprojekte waren im Vorfeld einer Umweltverträglichkeitsprüfung
durch das Bundesamt für Naturschutz unterzogen worden. Projekte, für
die ein besonders hohes Umweltrisiko ausgemacht wurde, erhielten ein Öko-Sternchen. Das Öko-Sternchen stellt einen Vorbehalt dar, der nur durch den Beschluss
des Bundestages aufgehoben werden kann. Dies ist möglich, wenn der Bundestag
den jeweiligen Straßenbauplan als Teil des Haushaltsplanes beschließt.
Bewertungskriterien für die Einstufung in die Dringlichkeitsstufen sind
offiziell das Nutzen- Kosten-Verhältnis, netzkonzeptionelle Überlegungen,
der Planungsstand und der im Geltungszeitraum voraussichtlich verfügbare
Investitionsrahmen. Der Vordringliche Bedarf umfasst das Investitionsvolumen
mit dem zu erwartenden Finanzrahmen für den Zeitraum von 2001 bis 2015. Der „Weitere Bedarf“ betrifft die Projekte, mit deren Verwirklichung
erst nach 2015 zu rechnen ist. In Ausnahmefällen ist eine Aufstufung vom
Weiteren Bedarf in den Vordringlichen Bedarf möglich.
Fristen, Laufzeiten und Termine:
Der aktuelle BVWP wurde 2003 beschlossen, sein Planungshorizont reicht von 2001
bis 2015. Der Vorgänger-BVWP stammte aus dem Jahr 1992.
Zuständigkeit:
- Aufstellung durch Bundesregierung (Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung)
- Beschluss: Bundeskabinett
- Mitspracherecht besteht de jure für den Deutschen Bundestag und Bundesrat,
weil sie die auf dem BVWP fußenden Ausbaugesetze beschließen.
Verbundene Dokumente:
Bundesverkehrswegeplan 2003
Aktueller
Straßenbaubericht (erscheint jährlich)
Grüne Straßenbaukonferenz
Positionspapier Bundesverkehrswegeplanung






