Verkehrsplanung - Ein Lexikon

Fernstraßenausbaugesetz + Bedarfsplan

Rechtsgrundlage:
§§ 4 und 6 Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) sowie Fernstraßenausbau-Änderungsgesetz (FStrAbÄndG)

Erläuterung:
Nach § 4 FStrAbG prüft das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils nach Ablauf von 5 Jahren, ob der Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Der Bedarfsplan wird mit dem Fernstraßenausbau-Änderungsgesetz (FStrAbÄndG) beschlossen, der den Gesamtrahmen für das künftige Bundesfernstraßennetz darstellt. Der Bedarfsplan wird als Anlage dem FStrAbÄndG hinzugefügt, ist aber kein Bauprogramm.
Wichtig für die Fortschreibung des Bedarfsplanes sind aber die Ergebnisse des weiteren Verfahrens im Hinblick auf die Kosten-Nutzen-Analyse, die Raumordnung, Umweltrisiken und den Finanzrahmen. Dieser Finanzrahmen beinhaltet die Straßenbaufinanzmittel im jährlichen Bundeshaushalt, der in Form eines Straßenbauplans dem Bundeshaushaltsplan als Anlage hinzugefügt wird.

Die Fernstraßenausbaugesetze legen aus der Sicht der Bundesregierung den „Straßen-Bedarf“ gesetzlich fest und enthalten als Anhang den dazugehörenden Bedarfsplan.
Weiter konkretisiert wird die Bundesverkehrswegeplanung durch sogenannte Fünfjahrespläne. Der aktuelle Investitionsrahmenplan für die Verkehrsinfrastruktur des Bundes (IRP, Stand 2007) ist der erste Verkehrsträger übergreifende Fünfjahresplan für die Infrastrukturinvestitionen des Bundes für die drei Verkehrsträger Bundesschienenwege, Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen. In ihm sind die Projekte für die kommenden fünf Jahre aufgelistet, für die bis zum Ende des jeweiligen Fünfjahresplans Mittel aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt werden sollen. Das heißt, dass alle darin nicht aufgeführten Projekte frühestens erst nach dem Ablauf des jeweiligen IRP finanziert werden.

Der Bedarfsplan ist kein Bauprogramm und es fehlen noch unmittelbare Zuordnungen zu konkreten Baumaßnahmen. Hinzu kommt, dass die im Bedarfsplan stehenden Maßnahmen den jährlichen Finanzplan bei weitem übersteigen. Ziel des IRP soll sein, eine Verknüpfung zu den Dringlichkeiten und den jährlich zur Verfügung gestellten Mitteln herzustellen.


Hinweis:

  • In die Straßenausbaupläne können nach § 6 FStrAbG auch im Einzelfall Straßenbaumaßnahmen aufgenommen werden, die nicht im Bedarfsplan enthalten sind, um einen eventuellen unvorhersehbaren Verkehrsbedarf (falls dieser noch existiert) und einer veränderten Verkehrsstruktur gerecht werden zu können.
  • Für alle Projekte des Vordringlichen Bedarfs gilt daher bis zum nächsten Bundesverkehrswegeplan ein gesetzlich festgestellter Bedarf. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die nachfolgenden Planungen: Denn in den nachfolgenden Planungsschritten sind Alternativplanungen (der Ausbau einer bestehenden Bundesstraße mit Ortsumgehungen statt einer neuen Autobahn), oder eine geringere Dimensionierung (z.B. ein dreistreifiger anstelle eines vierstreifigen Ausbaus) nicht mehr möglich.
    Der Bedarfsplan beinhaltet zwar grundsätzlich eine Entscheidung für die darin vorgesehen Maßnahmen (grundsätzliche Planrechtfertigung). Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen wird aber nicht die Linienführung festgelegt, weil es hierfür einer einzelfallbezogenen Begründung bedarf. Verbindlichkeit erreichen geplante Bundesfernstraßen erst nach erfolgter Planfeststellung.

Anmerkung:
Planungskosten für Bundesfernstraßenprojekte des BVWP werden von den Ländern vorfinanziert und erst dann durch den Bund pauschal erstattet, wenn das Projekt tatsächlich gebaut wird. Für Kosten der Entwurfsbearbeitungerstattet der Bund den Ländern zwei Prozent der Baukosten und für Kosten der Bauaufsicht ein Prozent der Baukosten. Die pauschalen Kostenerstattungen des Bundes decken die Kosten der Länder nicht. Die Finanzierung der Bundesfernstraßenprojekte wird jedes Jahr im Straßenbauplan des Bundeshaushalts vorgenommen. Die Kosten für Neu- und Ausbauprojekte der Bundesschienenwege werden ebenfalls im Bundeshaushalt eingestellt, wenn eine Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Bund und der DB Netz AG vorliegt. Einen Bundesschienenwegeplan gibt es nicht. Bundeswasserwege werden in den Wasserstraßenbauplan eingestellt, der ebenso wie der Straßenbauplan eine Anlage zum Bundeshaushalt ist.


Fristen, Laufzeiten und Termine:
Laufzeit des IRP: bis 2010
Straßenbauplan: gültige Fassung des jeweils laufenden Bundeshaushalts


Zuständigkeit:
Die Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes wird vom Deutschen Bundestag beschlossen (Mitglieder des Verkehrsauschusses).

Verbundene Dokumente:
Aktueller Investitionsrahmenplan (IRP)
Aktueller Straßenbauplan, Bedarfsplan Stand 2008
§ Bundesfernstraßenausbaugesetz (FStrAbG)

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